Ein Umzug ins Pflegeheim ist oft emotional und organisatorisch anspruchsvoll. Entrümpelung-Münsterland unterstützt Sie zuverlässig bei der Planung, Organisation und Durchführung des Umzugs – inklusive Entrümpelung, Möbeltransport und Wohnungsauflösung.
Ob in Münster, Altenberge oder im gesamten Münsterland – wir sorgen dafür, dass der Übergang in die neue Wohnsituation reibungslos und stressfrei verläuft.
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Wir informieren Sie kompakt und verständlich über die wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung, den Eigenanteil und Unterstützungsmöglichkeiten in Nordrhein-Westfalen.
Welche Leistungen übernimmt die Pflegeversicherung?
Pflege & Betreuung – Hierunter fallen alle Leistungen, die direkt mit der pflegerischen und betreuenden Versorgung verbunden sind.
Unterkunft & Verpflegung – Diese Kosten decken den Wohnraum, die Mahlzeiten und die hauswirtschaftliche Versorgung im Pflegeheim ab.
Investitions- und Ausbildungskosten – Dazu gehören die Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierung und die Ausbildung von Pflegepersonal.
Wenn ein Pflegegrad vorliegt, übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Pflege- und Betreuungskosten. Grundsätzlich gilt: Je höher der Pflegegrad, desto größer der Zuschuss durch die Pflegeversicherung.
Beispielhafte monatliche Leistungsbeträge der Pflegekasse (Stand: Pflegewegweiser NRW):
| Pflegegrad | Zuschuss der Pflegekasse |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | 131 € |
| Pflegegrad 2 | 805 € |
| Pflegegrad 3 | 1.319 € |
| Pflegegrad 4 | 1.855 € |
| Pflegegrad 5 | 2.096 € |
Hinweis: Ab Pflegegrad 2 bleibt der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) innerhalb eines Pflegeheims gleich – auch dann, wenn sich der Pflegegrad im Laufe der Zeit erhöht.
Zuschuss zur Pflegekosten – ab 2024
Seit dem 1. Januar 2024 gilt ein gestaffelter zusätzlicher Zuschuss der Pflegeversicherung zur Entlastung der Heimbewohnerinnen und -Bewohner. Je länger der Aufenthalt im Heim ist, desto höher der Zuschuss:
| Aufenthalt im Heim | Zuschuss der Pflegekasse |
|---|---|
| bis 12 Monate: | 15% |
| über 12 Monate: | 30% |
| über 24 Monate: | 50% |
| über 36 Monate: | 75% |
| Pflegegrad 5 | 2.096 € |
Dieser Zuschuss bezieht sich allerdings nur auf den Eigenanteil für Pflege- und Ausbildungskosten, nicht jedoch auf Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Diese muss der Einwohner:innen selbst tragen.
Was ist mit den übrigen kosten?
Kosten für Unterkunft & Verpflegung, Gebäude-/Investitionskosten und ggf. Zusatzleistungen müssen von der betreuten Person selbst getragen werden. Wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, kann beim Sozialamt die sogenannte „Hilfe zur Pflege“ beantragt werden.
Unterstützung durch das Sozialamt & Elternunterhalt
Wenn die Pflegekosten nicht eigenständig getragen werden können, kommt unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe durch das Sozialamt in Betracht („Hilfe zur Pflege“).
Außerdem kann bei mittelloser Person das Sozialamt von unterhaltsberechtigten Angehörigen (z. B. Kinder) einen Ausgleich verlangen („Elternunterhalt“). Entscheidend ist das Einkommen1 des Kindes, nicht das gemeinsame Einkommen mit dem Partner.
- Jahresbruttoeinkommen mindestens 100.000 Euro ↩︎
